Lizenzbedingungen | AGB
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Lieferung von Software – nachfolgend Programme genannt – liegen diese Bedingungen für die Überlassung von Software zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – auch bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmer erforderlich. Die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Unterlagen genannten Eigenschaften gelten nicht als zugesichert. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige Zusicherungen vom Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auf diese Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.2. Voraussetzung für die Überlassung ist zum einen der vom Auftraggeber unterschriebene Auftrag unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der vom Auftragnehmer ausgefüllte und unterschriebene Überlassungsschein.
1.3. Für den Funktionsumfang des überlassenen Programms ist die bei Lieferung des Programms gültige Funktionsbeschreibung maßgeblich.
§ 2 Lieferung und Funktionsprüfung
2.1 Das Programm wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form geliefert. Der Auftraggeber ist zuvor darauf hingewiesen worden, dass ein Mindestspeicher von 20 Megabytes erforderlich ist. Die Unterlagen werden in maschinenlesbarer Form oder in gedruckter deutscher Sprache geliefert.
2.2. Als Unterlagen erhält der Auftraggeber neben der auf dem Datenträger vorhande-nen Funktionsbeschreibung einen Programmausdruck. Hinweise zur Installation und die Bedienungsanleitung befinden sich auf dem Datenträger. Der Auftraggeber versichert, über die zur Installation und Anwendung erforderlichen Kenntnisse (insbesondere Grundkenntnisse in EXCEL) zu verfügen und erachtet daher eine Einweisung in Form dieser auf dem Datenträger vorhandenen Benutzer- und Installationshinweise für ausreichend. Der Auftragnehmer erklärt sich dazu bereit, etwaige Unklarheiten zu be-antworten. Hierbei sind zwei Anfragen mit Ausnahme der entstehenden Telefongebühren für den Auftraggeber kostenlos. Die Installation des Programms wird vom Auftraggeber anhand dieser gelieferten Installationsanleitung eigenverantwortlich vorgenommen.
2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pro-gramms die Funktionsfähigkeit des Programms zu überprüfen. Geht dem Auftragnehmer keine gegenteilige Nachricht zu, so gilt das Programm nach dieser Erprobungszeit als abgenommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Probelauf innerhalb des vorgenannten Zeitraums aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 3 Nutzungsrecht
3.1. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software auf jeweils nur einer Anlage berechtigt. Das Nutzungsrecht wird unter der Bedingung eingeräumt, dass die Nutzungsvergütung gemäß §.10 vollständig bezahlt wird. Ein Netzwerkbetrieb des Programms ist nur nach gesonderter Vereinbarung zwischen den Parteien und nur gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr gestattet. Die Nutzung erfolgt auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Programms.
3.2. Das Kopieren von dem überlassenen Programm in maschinenlesbarer oder aus-gedruckter Form ist nur im Umfang vertragsgemäßer Nutzung zulässig, jedenfalls aber zur Erstellung einer Sicherungskopie. Ausgenommen ist die vorübergehende Nutzung des Programms auf einem anderen als dem festgelegten Rechnersystem, wenn dieses wegen eines störungsbedingten Ausfalls nicht zur Verfügung steht.
3.3. Der Auftraggeber darf das Computerprogramm weder übersetzen, bearbeiten, (anders) arrangieren, Fehler aus dem Programm entfernen oder in anderer Weise umarbeiten noch Ergebnisse aus solchen Nutzungshandlungen vervielfältigen. Unzulässig ist auch ein in welcher Form auch immer erfolgendes Übertragen des hierzu veränderten oder unverändert bleibenden Programms in eine andere Systemumgebung.
3.4. Der Auftraggeber ist nach vollständiger Bezahlung berechtigt, das erworbene Programmexemplar an Dritte mit Ausnahme von Softwareentwicklern und Mitbewerbern der Firma RentaS weiterzuveräußern. Der Auftraggeber wird in diesem Fall aber
a.) jede vom vertragsgegenständlichen Datenträger erstellte Programmkopie löschen,
b.) den Erwerber schriftlich auf Einhalten der vorliegenden Vertragsbedingungen verpflichten und
c.) dem Auftragnehmer Namen und Anschrift des Dritten sowie den Zeitpunkt des Programmerwerbs mitteilen.
3.5. Bei allen Kopien der Programme und Unterlagen sowie bei allen Verbindungen mit anderen Programmen und Unterlagen verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Auftragnehmer-Urhebervermerk für das überlassene Programm anzubringen.
§ 4 Änderung des Programms
Der Auftragnehmer behält sich vor, das Programm zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch eine neue Entwicklung mit gleichwertigen Funktionen zu ersetzen. Der Auftragnehmer stellt dabei die Weiterverwendung der Daten, die mit Programmversionen der überlassenen Programme erzeugt wurden lediglich bei Abschluss entsprechender Vereinbarungen sicher.
§ 5 Gefahrübergang, Verzug
5.1. Die Gefahr geht mit der Auslieferung des Programms und der Unterlagen auf den Auftraggeber über.
5.2. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich.
5.3. Ist die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses vom Auftragnehmer liegt, so verlängert sich der Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne. Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Vertrag kostenfrei unter Ausschluss aller anderen Rechte zurückzutreten.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Leistungen beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 % maximal jedoch auf 5 % des von der Verzögerung betroffenen Auftragswertes.
Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Falle des Verzuges nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
§ 6 Gewährleistung
6.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Funktionen des vom Auftragnehmer gelieferten Programms mit der bei der Lieferung des Programms gültigen Funktionsbeschreibung übereinstimmt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung i. S. v. § 3. Der Auftragnehmer haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis und für die Lauffähigkeit des Programms. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software den besonderen Erfordernissen des Kunden entspricht. Die wirksame Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Programms. sie beträgt sechs Monate. Treten in diesem Zeitraum Gewährleistungsmängel auf, so verlängert sich die Gewährleistung um die notwendige Zeit, in der diese beseitigt werden, jedoch maximal um drei Monate.
6.3. Mängel des Programms hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
6.4. Fehler in dem überlassenen Programm fallen dann unter die Gewährleistungspflicht, wenn die Funktion des Programms von der gültigen Funktionsbeschreibung festgelegten Weise abweicht und dies nicht auf Fehler in Anlagen/Geräten oder vom Auftraggeber oder Dritten gelieferten Programme zurückzuführen ist.
Treten während der Gewährleistungsfrist reproduzierbare Programmfehler auf, welche die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl diese Fehler nach Fehlermeldung je nach Bedeutung der Fehler entweder ohne Berechnung beseitigen oder durch die Lieferung einer verbesserten Programm-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen berichtigen. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung, Modifikation oder Ersatzlieferung die Herab-setzung des Kaufpreises oder kann vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Der Auftrag-geber gewährt dem Auftragnehmer die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen eit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit. Die Verantwortung für die Auswahl der Programmfunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler in den Unterlagen.
Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, insbeson-dere solche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
6.5. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl vom Auftragnehmer gemäß den technischen Erfordernissen beim Auftragnehmer oder am Einsatzort des Programms. Im letzteren Fall stellt der Auftraggeber nach Absprache die Rechnersysteme und Peripheriegeräte in ausreichendem Umfang ohne Berechnung dem Auftragnehmer zur Verfügung. Reiskosten und Reisespesen des Auftragnehmers bzw. von. dessen Mitarbeiter gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Einsatzort im Ausland liegt, oder wenn der Auftraggeber die Fehlerbeseitigung im Inland ausdrücklich am Einsatzort wünscht, ohne dass dies nach Ansicht des Auftragnehmers technisch notwendig ist.
6.6. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Auftraggeber selbst oder von Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel ursächlich sind oder dass sie vom Auftragnehmer veranlasst wurden.
6.7. Wird bei einem Fehler nachgewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt. so gehen sämtliche Aufwendungen für die Fehlersuche und gegebenenfalls- Behebung zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7. Haftung
7.1. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sowie seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund ( z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folge-schäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftpflichtgesetztes zwingend gehaftet wird. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Auftragnehmer deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.2. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen sechs Monaten seit der Abnahme gemäß § 2.3 dieser Bedingungen. Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, sich gegen bestehende Schadensersatzansprüche insbesondere durch Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung zu schützen. Für diesen Fall haftet der Auftragnehmer im Rahmen dieser von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
7.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für den Schaden, der aus dem Verstoß gegen die Abschnitte 3, 4, 5 und 6 entsteht.
§ 8. Schutzrechte
8.1. Werden durch die Benutzung der Programme Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem Auftraggeber die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Auftragnehmer auf seine Kosten nach seiner Wahl entweder
a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Programme verschaffen oder
b) die Programme schutzfrei gestalten oder
c) die Programme durch andre, mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen.
8.2. Sofern eine Abhilfe nach Abschnitt 8.1. nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wird der Auftragnehmer die Programme unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen.
8.3. Der Auftragnehmer wird von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.
8.4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn oder Produktionsausfall, stehen dem Auftraggeber aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
§ 9. Programmpflege, Service
9.1. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber Serviceleistungen zur Installation und Pflege seiner Programme sowie zur Einweisung, Schulung und Beratung an. Für Inanspruchnahme und Vergütung sind entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
9.2. Sofern Pflege und Betreuung der Programme gewünscht werden, ist ein Pflegevertrag abzuschließen.
§ 10. Vergütung, Zahlungskonditionen
10.1. Für die Überlassung der Programme wird pro Rechnersystem/Gerät oder Terminal eine Nutzungsvergütung berechnet. Die Höhe der Nutzungsvergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Programme.
§ 10.2. Aufwendungen für Beratung, Einweisung und Schulung des Auftraggebers sind getrennt zu vergüten. Wird die Installation der Programme vom Auftragnehmer durchgeführt, so sind die Aufwendungen hierfür zusätzlich zu vergüten.
10.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise und Nutzungs-vergütungen sowie die Vergütungen gemäß dem Abschnitt 10.2., jeweils zuzüglich der am Tage der Rechnungserstellung geltenden Umsatzsteuer, sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
§ 11. Sonstiges
11.1. Abweichenden oder ergänzende Bedingungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
11.2. Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Parteien, den angestrebten Erfolg soweit wie möglich zu verwirklichen.
11.3. Der Auftraggeber darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer übertragen.
11.4. Gegen Ansprüche vom Auftragnehmer kann der Auftraggeber nur dann aufrech-nen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.
11.5. Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers.
11.6. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Auftragnehmers.
Pflegevertrag
RentaS übernimmt die Pflege der Software, welche folgende Leistungen umfasst:
RentaS verpflichtet sich, Mängel und Störungen der Software zu beseitigen. Für Software, die der Kunde über die Schnittstellen und eigentlichen Funktionen hinaus erweitert hat, übernimmt RentaS die Pflege bis zur Schnittstelle bzw. für die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen.
Updates, d. h. verbesserte Versionen der Lizenz-Software, wird RentaS dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger einschließlich der dazugehörenden Dokumentation kostenlos überlassen. Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen der Lizenz-Software, wird RentaS dem Kunden nebst Dokumentation ebenfalls kostenlos überlassen. Somit ist gewährleistet, dass der Kunde stets die neueste Software-Version nutzen kann.
Die Verpflichtung zur Pflege bezieht sich stets nur auf die aktualisierte Programmversion. Der Kunde hat Zugang zu einem telefonischen Hilfsdienst (Hotline). Die Hotline ersetzt nicht die Anwenderschulung oder das Nachschlagen im Handbuch. Der Software-Service erlischt bei Kündigung des Vertrages. Eine Kündigung des Pflegevertrages ist bei Kauf der Software frühestens zulässig nach Ablauf von 1/2 Jahr ab Kaufdatum mit einer Frist von 4 Wochen zum Halbjahresende. Danach ist eine Kündigung jederzeit zum Ende des aktuellen Monats möglich.